Der Kulturfonds der Société Suisse des Auteurs (SSA) verleiht jährlich bis zu fünf Stipendien im Gesamtbetrag von CHF 5'000.- für Übersetzer und Übersetzerinnen, deren Projekt es ist, ein Theaterstück eines Schweizer Autors oder einer Schweizer Autorin zu übersetzen.
Das zur Übersetzung vorgesehene Theaterstück muss original sein (Stücke, die von einem vorbestehenden und urheberrechtlich geschützten Werk inspiriert oder eine Bearbeitung eines solchen Werks sind, sind ausgeschlossen) und von einer Autorin oder einem Autor stammen, der/die schweizerische Nationalität oder den Wohnsitz in der Schweiz hat.
Das Theaterstück in seiner übersetzten Version muss mit Bestimmtheit von einem öffentlichen Theater oder einer Berufstruppe produziert und aufgeführt, oder allenfalls Gegenstand einer öffentlichen Lesung werden, was schriftlich im Dossier bestätigt werden muss.
Zulässig sind Übersetzungsprojekte in ALLE Sprachen.
Die Stipendiengesuche können von den Autoren und Autorinnen des Originalstücks, oder von den Übersetzern und Übersetzerinnen, oder von Theatern resp. Truppen eingereicht werden. Die Übersetzer und Übersetzerinnen müssen bereits eine vorgängige dramatische Übersetzung nachweisen können.
Die Stipendienbezüger sind die Übersetzer und Übersetzerinnen. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt gemäß dem Verteilschlüssel.
Entweder die Autoren/Autorinnen des Originalstücks oder die Übersetzer/Übersetzerinnen müssen Mitglieder der SSA sein.
Im Falle einer Stipendienvergabe müssen die Urheberrechte sowie des Autors/der Autorin des Originalstücks als auch des Übersetzers/der Übersetzerin für den Anteil an der Übersetzung von der SSA oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft, die mit der SSA im Bereich der Aufführungsrechte zusammenarbeitet verwaltet werden können. Die Aufführungsrechte können somit nicht an Dritte abgetreten werden.
Die allgemeinen Bestimmungen der SSA – oder ihrer Vertreter im Ausland – in Bezug auf die Urheber- und Aufführungsrechte müssen vollumfänglich eingehalten werden.
Falls der Autor oder die Autorin des Originalstücks bereits verstorben sein sollte, so müssen die Rechteinhaber des zu übersetzenden Werkes die in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen übernehmen.
Die Uraufführung des Stücks in seiner übersetzten Version darf frühestens erst 3 Monate nach Einsendung der Bewerbungsunterlagen (Dossiers) stattfinden.
Inhalt des einzureichenden Dossiers:
Das Gesuch wird in einer einzigen PDF-Datei per E-Mail gemäss den Angaben im Anmeldeformular bei der SSA eingereicht (kulturfonds@ssa.ch) und muss entweder in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst sein. Unvollständige Dossiers können nicht berückstichtigt werden.